Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 8. Oktober08 entschieden, dass die Grundreinigung von Teppichböden zu den Schönheitsreparaturen bei Gewerbemietraum zählt. Der BGH leitete den Anspruch des Vermieters im Verlauf der ergänzenden Auslegung des Vertrages ab. Die Grundreinigung des Teppichbodens entspreche dem Sinn und Zweck nach dem nicht mehr zeitgemäßen Streichen der Fußböden, welches nach § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung (BV).
Das Berufungsgericht muss nun über den Umfang und der Erforderlichkeit einer Grundreinigung des Teppichbodens entscheiden. Des Weiteren hat das Gericht über die Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entscheiden, wenn welche angefallen wären. (AZ: XII ZR 15/07).
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