Wegerecht
Das Wegerecht ist das Recht zum Überqueren eines Grundstücks. Dieses Recht wird in der Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen und ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten.
Das Wegerecht ist das Recht zum Überqueren eines Grundstücks. Dieses Recht wird in der Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen und ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten.