Vollgeschoss
Ein Vollgeschoss ist bauordnungsrechtlich gesehen jedes Geschoss. In den meisten Landesbauordnungen ist eine Mindesthöhe von 2,30 m ein Vollgeschoss, wenn die Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet sein sollen.
Ein Vollgeschoss ist bauordnungsrechtlich gesehen jedes Geschoss. In den meisten Landesbauordnungen ist eine Mindesthöhe von 2,30 m ein Vollgeschoss, wenn die Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet sein sollen.