Grundbucheinsicht
Eine Grundbucheinsicht darf jeder nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) nehmen, solange er diesbezüglich ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies kann z.B. eine Kaufabsicht über ein Grundstück sein.
Eine Grundbucheinsicht darf jeder nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) nehmen, solange er diesbezüglich ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies kann z.B. eine Kaufabsicht über ein Grundstück sein.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, das für die Einsicht in ein Grundbuch berechtigtes Interesse vorliegen muss (nach § 12 Grundbuchordnung) und dieser Grund muss sachlich begründet werden. Dadurch soll bloße Neugier oder ein unbefugter Zweck [...]