Nominalschuld
Die Nominalschuld ist der Kreditbetrag, der zu verzinsen und zu tilgen ist. Erhält der Kreditnehmer nach Abzug der Bearbeitungsgebühr weniger Geld von der Bank, so werden dennoch die Zinsen auf die vereinbarte Nominalschuld gezahlt.
Die Nominalschuld ist der Kreditbetrag, der zu verzinsen und zu tilgen ist. Erhält der Kreditnehmer nach Abzug der Bearbeitungsgebühr weniger Geld von der Bank, so werden dennoch die Zinsen auf die vereinbarte Nominalschuld gezahlt.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine einmalig anfallende Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrags unzulässig sei. Im verhandelten Fall vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 144/08) hat eine Großvermieterin Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren von den zukünftigen [...]
Die formularmäßige Vereinbarung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in einem Mietvertrag ist nach BGB § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 unwirksam. (Landgericht Hamburg, vom 05.03.2009, AZ: 307 S 144/08)