Verliert ein Mieter den Schlüssel einer Schließanlage, so kann der Vermieter nur Schadensersatz verlangen, wenn er die Schließanlage wirklich austauschen läßt.
Bei einem Schaden an der Mietersache, hat der Mieter dem Vermieter Schadensersatz zu leisten. Der Schaden kann durch einen Kostenvoranschlag belegt werden. Das der Ersatzbetrag auch wirklich für die Schadensbehebung verwendet wird, ist dem Vermeiter überlassen.
Der Fall sieht anders aus, wenn die Schließanlage durch den Verlust eines Schlüssels ausgetauscht werden muss. Dadurch ist zu befürchten, das Missbrauch betrieben wird, dadurch erleidet die Mietsache keine Wertminderung. Somit ist auch eine Schadensberechnung als Grundlage für einen Kostenvoranschlag nicht möglich. Der Mieter muss daher nur zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde.
(Amtsgericht Ludwigslust, Az.: 8 C 3212/09)
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