Vor dem Amtsgericht München wurde ein Fall zwischen zwei Nachbarn verhandelt. Dabei stellte der eine Nachbar sein Auto mehrfach auf der Zufahrt zur Garage des Nachbarn ab.
Des Weiteren war er der Meinung, dass der betroffene Nachbar ja bei ihm klingeln, damit er sein Auto wegfährt.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass das Abstellen des PKW´s vor der Garagenzufahrt eine Besitz- und Eigentumbeeinträchtigung darstellt und somit eine Klage auf Unterlassung berechtigt ist.
(Amtsgericht München, Az.: 241 C 7703/09, Urteil vom 22.12.2009)
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