Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Mieterhöhungsverlangen nicht formell unwirksam, wenn bei einem Mieterhöhungsverlagen durch einen Vermieter nicht der aktuelle Mietspiegel verwendet wird. Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter aus Berlin seinen Mieter eine Aufforderung zur Zustimmung einer Mieterhöhung übersendet. Sein Mieterhöhungsverlangen begründete er mit dem Mietspiegel Berlin aus dem Jahr 2007.
Das Schreiben datierte vom 29.06.2009. Kurz zuvor am 24.06.2009 erschien der Berliner Mietspiegel für 2009. Daher war der Mieter der Meinung, dass das Verlangen formell unwirksam sei, da der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel nutzte.
Der Mietspiegel gab dem Mieter nicht Recht. Das Mieterhöhungsverlangen wurde laut dem BGH wirksam erstellt. Des Weiteren fehlt auch keine Begründung nach § 558 a Absatz 2 BGB. Höchstens handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler, genauso wie bei der falschen Einordnung der Wohnung in ein falsche Mietspiegelfeld. Der verhandelte Fall wurde zurück an das Berufungsgericht verwiesen, da ein weiterer Punkt geklärt werden muss, nämlich ob das Mieterhöhungsverlangen richtig berechnet wurde. Des Weiteren müssen noch offene Sachverhaltspunkte geklärt werden.
(Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 337/10, Urteil vom 06.07.2011)
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