Dem Gesetz zufolge sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Demzufolge muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Der Mieter muss nur renovieren, wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart wurde.

Schönheitsreparaturen oder Renovierung umfassen alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Das heißt: Tapezieren oder Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper bzw. Heizrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung und Streichen der Fenster von innen.

Schönheitsreparaturklauseln sind dann unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer  oder immer nach seinem Auszug zu renovieren. Ebenfalls unwirksam sind die Klauseln, die das Auswechseln von Teppichböden verlangen, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden.

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bestimmte Renovierungsfristen vorgegeben. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind. Die Frist beginnt mit dem Einzug oder der letzten Mieterrenovierung. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

Allerdings können auch die Mietvertragsklauseln zulässig sein, die für derartige Fälle bestimmte Abgeltungsklauseln festschreiben. Die Klausel kann vorgeben, dass der Mieter bei Auszug einen Teil der Renovierungskosten tragen muss, auch wenn die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen bestimmt werden.

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