Ist in einem Mietshaus ein Rohr bzw. Abfluss verstopft, so stellt der Aufwand der Schadenbeseitigung keine Betriebskosten dar.

Den Angaben des Deutschen Mieterbundes zufolge sind die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus keine Betriebskosten. Demzufolge darf der Vermieter diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen. Ebenso wenig können sie als „sonstige Betriebskosten“ abgerechnet werden.

Eine Vertragsklausel, die den Mietern dazu verpflichtet, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen, ist unwirksam.

Der Mieter kann nur zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden, wenn er nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat. Diesbezüglich muss der Vermieter allerdings erst beweisen, dass der in Anspruch genommen Mieter für den Schaden verantwortlich ist, weil er zum Beispiel Papierwindeln oder Ähnliches über die Toilette entsorgt hat.

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