Kosten für eine regelmäßige Hausreinigung können als Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart werden. Allerdings darf dabei nicht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit missachtet werden.
Wenn die Kosten für eine regelmäßige Hausreinigung im Mietvertrag vereinbart werden, dann müssen Mieter diese Kosten zusätzlich zur Miete zahlen, genauso wie es bei den Kosten für Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer, etc. der Fall ist.
Nach einem Entschluss des Landgerichts Hamburg (316 S 15/00) muss aber auch bei den Hausreinigungskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Den Angaben der Richter zufolge wird dieser Grundsatz allerdings verletzt, wenn der Vermieter das Treppenhaus auf Kosten der Mieter dreimal wöchentlich reinigen lässt. Das Gleiche gilt, wenn es sich um ein repräsentatives Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen handelt. Dem Gericht zufolge wäre ein zweimaliges Reinigen pro Woche ausreichend gewesen, weshalb die Mieter von den mit der Nebenkostenabrechnung in Ansatz gebrachten Hausreinigungskosten ein Drittel abziehen durften.
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