Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, das keine Mietminderung geltend gemacht werden darf, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand gegenüber dem Stromversorger zu verantworten hat.

In dem verhandelten Fall vor dem BGH, hatte der Stromversorger dem Mieter den Stromanschluss gesperrt und Stromzähler ausgebaut. Dadurch zahlte der Mieter in den folgenden Monaten nur noch eine geminderte Miete an seine Vermieterin.

Daraufhin widersprach die Vermieterin der Minderung und kündigte dem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzug. Die BGH-Richter gaben der Vermieterin Recht und der Mieter darf die Miete nicht mindern, die Wohnung sei zwar nur eingeschränkt nutzbar gewesen ohne Strom, aber dieser Mangel entstand durch den Mieter und führt somit zu keiner gesetzlichen Minderung.

Daher hat der Mieter die offene Restmiete zu begleichen und die Wohnung zu räumen und herauszugeben.

(BGH, Az.: VIII ZR 113/10, Urteil vom 15.12.2010)

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