Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass ein Zwangsverwalter, die gezahlte Kaution des Mieters an den Vermieter anlegen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht weiter an den Verwalter geleitet hat.
Nach § 152 Abs. 2 ZVG muss der Verwalter, das Vermieterrecht anstatt des Schuldners ausüben. Denn der Schuldner kann durch die Beschlagnahme und dem Entzug der Verwaltung des Grundstücks, die Rechte und Pflichten nicht mehr wahrnehmen.
Dadurch übernimmt der (Zwangs-) Verwalter alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Kautionsbetrag vom Vermieter nicht an den Verwalter weitergeleitet wurde. Nach § 553 Abs. 3 BGB muss der Verwalter, die geleistete Mietkaution getrennt von seinem Vermögen, bei einem Kreditinstitut anlegen.
(BGH, Urteil vom 11.03.2009, VIII ZR 184/08)
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