Die Kaution eines Mieters ist für den Vermieter unantastbar, solange der Mietvertrag läuft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.
Im vorliegenden Fall hatten Mieter 1.400 Euro auf ein Kautionskonto des Vermieters eingezahlt. Außerdem unterschrieben sie eine Zusatzvereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, sich wegen fälliger Ansprüche auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu bedienen. In diesem Fall sollten die Mieter verpflichtet sein, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Als die Kläger später von ihrem Recht auf Mietminderung Gebrauch machten, ließ sich der Vermieter das gesamte hinterlegte Geld auszahlen.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel im Vertrag für unwirksam. Laut Richter darf ein Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen (BGH VIII ZR 234/13). Die Mieter müssten ihre Kaution zurück erhalten. Der Vermieter müsse die ihm als Sicherheit hinterlassene Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Der Gesetzgeber habe damit sicherstellen wollen, „dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen“, so der Bundesgerichtshof.
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