Um eine Tätigkeit als Immobilienmakler aufnehmen zu können, muss die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass der Antragsteller in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht rechtskräftig verurteilt wurde (z.B. wegen Diebstahl, Urkundenfälschung oder Hehlerei).
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