Ein Immobilienmakler muss seinen Kunden unaufgefordert darauf hinweisen, dass sich in der Nähe eine Mülldeponie befindet. Tut der Makler dies nicht, so muss der Makler den entstandenen Schaden begleichen, wenn durch die Beeinträchtigung durch die Deponie der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Der Käufer ist hierbei so zu stellen, als hätte der die Wohnung nicht erworben. OLG München, 28.07.2005 AZ: 19U 5369/04

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