Bei einem Gewerbemietvertrag, kann der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen wegen nicht fristgerechter Abrechnung erst zurückfordern, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Auch beim Gewerbemietvertrag gilt die Abrechnungsfrist von einem Jahr, auch wenn die gesetzliche Vorschrift hier fehlt. Erstellt der Vermieter innerhalb eines Jahres keine Betriebskostenabrechnung, kann der Mieter seine Vorauszahlung nur dann zurückfordern, wenn das Mietverhältnis bzw. Pachtverhältnis beendet wurde.
Der Rückforderungsanspruch wird hinfällig, wenn der Vermieter die Erstellung der Abrechnung nachholt.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 W, Urteil vom 03.03.2011)
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