Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das ein Mieter einen eigenen Hausrat gelegentlich in einer Wohnung handeln darf, auch dann, wenn er die Wohnung nur noch zum Lagern des Hausrats nutzt.
Der Mieter hat die Wohnung in den 80er Jahren als “zur Benutzung als Wohnung” angemietet. Die Wohnung verteilt sich auf mehrere Stockwerke im Gebäude. Ab dem Jahr 2000 bewohnt der Mieter eine andere Wohnung in einem anderen Haus. Diese Wohnung hat er auch als Erstwohnsitz angegeben. Die Wohnung aus den 80er Jahren hat er als Zweitwohnsitz angegeben.
Die 80er Jahre Wohnung nutzt der Mieter als Lager für eigene und ererbten Hausrat. Den Hausrat hat der Mieter zum Verkauf angeboten und Kaufinteressenten in der Wohnung empfangen.
Der Vermieter sieht in dieser Art keine gültige Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung, da die Wohnung als Lager genutzt wird. Dadurch verlangte der Vermieter eine Unterlassung seitens des Mieters.
Der BGH gab dem Mieter Recht und dem Vermieter steht kein Unterlassungsanspruch zu. Die vorhandene Nutzung befindet sich im Rahmen der vertraglichen Nutzung zu Wohnzwecken. Der geänderte Lebensmittelpunkt des Mieters bezüglich einer anderen Wohnung sowie der umfangreich vorhandene Hausrat, ändert daran nichts.
Der Mieter hat keine Gebrauchspflicht, dass er in der Wohnung “wohnt” (Essen, Schlafen usw.). Da Hausratsgegenstände in der Wohnung existieren, ist ein Indiz für eine Wohnnutzung. Die Anordnung oder Anzahl von Hausratsgegenständen spielt dabei keine Rolle. Der Mieter darf seine eigenen oder von Familienangehörigen zur Verfügung gestellten Hausratsgegenstände veräußern. Eine geschäftliche Tätigkeit des Mieters liegt dann nicht vor, auch wenn sie nach außen sichtbar wird.
Es kann aber vereinzelt zu einem Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB kommen, wenn der Mieter Gegenstände käuflich erwirbt um sie wieder zu veräußern oder wenn der Mieter durch die Verkaufsaktivitäten andere Mieter stört oder die Mietsache Schaden nimmt.
Im verhandelten Fall war dies aber nicht der Fall.
(BGH, Az.: VIII ZR 93/10 Urteil vom 12.01.2011)
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