Besitzer von Ferienimmobilien aufgepasst: In Corona-Zeiten kann die Nutzung der Immobilie am Zweitwohnsitz verboten werden. Dies hat kürzlich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden.
Corona hat in den vergangenen Wochen und Monaten so allerlei Einschränkungen und Veränderungen gebracht. So haben beispielsweise auch die inländischen Kontakt- und Reisebeschränkungen Auswirkungen auf alle, die eine Ferienimmobilie an einem Zweitwohnsitz besitzen. Dies sind klassischerweise touristisch beliebte Regionen wie beispielsweise in den Bergen oder am Meer. So wie unter anderem auf oder nahe der Inseln Sylt, Amrum oder Fehmarn in Schleswig-Holstein.
Zur Verlangsamung der Virusverbreitung hatte die Schleswig-Holsteinische Landsregierung alle Bewohner von Zweitwohnungen aufgefordert das Bundesland zu verlassen, sofern sich der Erstwohnsitz in einem anderen der 15 Bundesländer befindet. Darüber hinaus wurde auch die Anreise zum Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein verboten. Bewohner der Kreise Nordfriesland (Nordsee) sowie Ostholstein (Ostsee) stellten Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung der Landesregierung – ohne Erfolg.
Mit Beschluss vom 22.03.2020 (Az.: 1 B 10/20) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass die privaten Interessen der Antragsteller das öffentliche Interesse am Schutz vor der weiteren Verbreitung des Coronavirus nicht überwiegen würden. Die Allgemeinverfügung der betreffenden Kreise sei rechtmäßig und somit die Nutzung von Nebenwohnsitzen in den Kreisen untersagt. Auch konnten die Antragsteller nicht schlüssig begründen, dass die Nutzung ihrer Hauptwohnungen für sie unzumutbar wäre.
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