Der Bundesrat hat beschlossen, bei geminderten Mieterträgen den Grundsteuererlass einzuschränken. Erst bei einem Ertragsausfall von 50 Prozent tritt der Grundsteuererlass ein und darf nur noch 25 Prozent betragen. Fällt der gesamte Ertrag aus, darf der Grundsteuererlass nur noch 50 Prozent betragen. Früher war ein Steuererlass bis zu 80 Prozent möglich, so weit der Vermieter den Ausfall nicht selber zu verschulden hat.

Dieser Erlass wurde nötig, da der Bundesfinanzhof erklärt hat, dass der Grundsteuererlass auch bei strukturellen Leerstand möglich sei. Dadurch würden die Steuereinnahmen für Gemeinden und Städten entstehen. Bevor der Erlass in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.

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