Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), ging es um die Kaution eines Mieters. Der Vermieter ging in die Insolvenz und hatte die Kaution des Mieters nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein separates Konto eingezahlt. Die Kaution schien verloren.

Der Mieter jedoch, teilte dem Zwangsverwalter des Gebäudes mit, dass er die Kaution von der Miete einbehalten wird, bis eine neue Kaution für ihn auf dem Treuhandkonto angelegt wird.

Der Zwangsverwalter weigerte sich aber solch ein Konto einzurichten. Der BGH gab dem Mieter Recht. Die Verpflichtung ein separates Konto für die Kaution einzurichten, sei von dem insolventen Vermieter auf den Zwangsverwalter übergegangen, so die BGH-Richter.

Der Mieter werde zwar besser gestellt, als die restlichen Gläubiger des Vermieters, dies sei aber vom Gesetzgeber gewollt und somit gerechtfertigt.

(BGH, vom 23.09.2009, VIII ZR 336/08)

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