Wenn Mieter ihre Miete irrtümlich eigenständig mindern, kann ihnen vom Vermieter gekündigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, bei denen es darum geht, wer an Mängeln in der Wohnung oder im Haus Schuld hat, mindert der Mieter als Druckmittel oft eigenständig die Miete. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschied, darf der Vermieter dem Bewohner kündigen, wenn sich dieser bei der Begründung der Mietminderung geirrt hat. Der Mieter sei verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig in Rückstand gerate. In der Urteilsbegründung hieß es weiter, dass dies auch der Fall sei, wenn der Mieter die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätze. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass ein Mieter bei Zweifeln über die Ursache eines Mangels die Miete unter Vorbehalt zahlen könne. Bis zu einer gerichtlichen Klärung sei der Mieter somit nicht dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 138/11).
Demnach habe ein Mieter ansonsten die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm „Vorsatz oder Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden könne. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat diese Stärkung des Kündigungsrechts des Vermieters kritisiert.
Ein Mieter eines Einfamilienhauses in Bayern hatte in dem verhandelten Fall im Dezember 2008 die Vermieter davon in Kenntnis gesetzt, dass sich aufgrund von baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würde. Die Mieter minderten daraufhin die Miete, so dass bis Anfang 2010 ein Mietrückstand von 3410 Euro anfiel, was rund zwei Monatsmieten entsprach. Die Vermieter kündigten danach fristlos mit der Begründung, dass ihrer Meinung nach die Mieter am Schimmel Schuld seien. Nun bekamen die Vermieter Recht, da die zwei in der Wohnung vorhandenen Aquarien und ein Terrarium mit Schlangen zu einer höheren Luftfeuchtigkeit in der Wohnung führte. Dieser Umstand habe demnach die Schimmelbildung begünstigt. Die Mieter hätten daher besser lüften müssen.
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