Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Mieter nicht das Parkett abziehen und neu versiegeln. Auch muss der Mieter nicht den Anstrich von Fenstern und Türen vornehmen. Da solche Maßnahmen zu den Instandhaltungskosten gehören, sind solche Maßnahmen grundsätzlich vom Vermieter durchzuführen. Eine Klausel, die etwas anderes besagt, ist unwirksam.

Im verhandelten Fall vor dem BGH, wollte ein Vermieter vom Mieter Schadensersatz von rund 8.000 Euro haben, da dieser die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hatte, dazu zählte das Parkett versiegeln sowie der Außenanstrich der Fenster und Türen. Diese Arbeiten hat der Mieter trotz schriftlicher Vereinbarung im Mietvertrag nicht gemacht.

Auch den beauftragten Sachverständigen muss der Mieter nicht bezahlen, da der Mieter aufgrund der unwirksamen Klausel nicht verpflichtet ist, die Arbeiten zu erledigen. Dadurch ist auch der vermeintliche Schadensersatzanspruch nichtig.

Das Verfahren wurde an das Landgericht Berlin zurück verwiesen.

(BGH, 13.01.2010, Az.: VIII ZR 48/09)

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