Banken dürfen keine Gebühr für Immobilien-Wertgutachten von ihren Kunden verlangen, wenn das Gutachten zur eigenen Absicherung eingeholt wird, bevor die Banken den Kunden ein Darlehen für die Immobilie gewähren.
Vor allem wenn das Gutachten allein in dem Interesse der Banken liegt, darf den Kunden hierfür keine Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Darlehen, die von Bausparkassen gewährt werden, so die die Richter des Oberlandesgerichtes Celle.
(Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 W 49/10)
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