Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthält Vorschriften zum Schutz der Erwerber von Immobilien. Es werden die Pflichten von Maklern und Bauträgern geregelt.
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthält Vorschriften zum Schutz der Erwerber von Immobilien. Es werden die Pflichten von Maklern und Bauträgern geregelt.
Die Maklercourtage oder auch Maklerprovision genannt, ist die Gebühr für den Abschluss oder Vermittlung eines Vertrages. Das kann ein Kaufvertrag oder Mietvertrag für eine Immobilie sein (Gewerbe- oder Wohnimmobilie).
Der Mietspiegel stellt keine Festsetzung des Mietpreises dar. Der Mietspiegel dient nur als Richtlinie für Mieter und Vermieter zur Ermittlung und zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Werte aus dem Mietspiegel gelten nur für freifinanzierte [...]
Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Mietforderung. Wurde im Mietvertrag keine Kaution vereinbart, so kann der Vermieter nachträglich keine Kaution mehr verlangen. Die Sicherung bezieht sich auf mögliche Forderungen aus dem Mietverhältnis und [...]
Ein Real Estate Investment Trust ist zu deutsch eine Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen.
Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek unabhängig vom Bestand oder der Höhe der durch sie gesicherten Forderung. Das heißt, auch wenn die Grundschuld komplett zurückgezahlt wurde, besteht die Grundschuld in voller Höhe weiter. Dadurch [...]
Eine Hypothek ist immer abhängig vom Bestand der ihr zugrunde liegenden Forderung. Das bedeutet, wenn die Hälfte der aufgenommenen Hypothek zurückgezahlt ist, ist die Hypothek auch nur noch die Hälfte wert. Die andere Hälfte gehört [...]
Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem sich daraus ergebenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Das Eigentum Dritter wie Anlagen oder Einrichtungen gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum. Beispiel: Stromzähler, Wasserzähler der Stadtwerke.
Zu dem Gemeinschaftseigentum gehört unabdingbar das Grundstück, die Anlagen, Einrichtungen und Teile des Gebäudes.