Ist es vertraglich geregelt, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ übergeben werden darf, so stehen keine weiteren Renovierungsarbeiten an.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss ein Mieter keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten tätigen, wenn er gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag nur zur „besenreinen“ Rückgabe der Wohnung verpflichtet ist. Demzufolge muss der Mieter die Wohnung lediglich leer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 124/05), dass beim Auszug des Mieters keine besonderen Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich Wohnung, Keller oder Fenster bestehen. Besenrein bedeute demnach wirklich nur „mit dem Besen grob gereinigt“.
Der Mieter erfüllt diese Verpflichtung bereits, wenn er grobe Verschmutzungen beseitigt. Dazu gehört zum Beispiel auch das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können über die Vertragsvereinbarung „besenrein“ nicht verlangt werden.
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