Bei einem Eigentümer- und Vermieterwechsel gilt immer der Grundsatz, dass der Kauf die Miete nicht bricht. Das bedeutet, dass auch die bestehenden Mietverträge unverändert bleiben.
Wenn ein Eigentümer- und Vermieterwechsel auftritt, sei es aufgrund eines Haus- oder Wohnungsverkaufs, einer Zwangsversteigerung oder durch den Tod des Vermieters, bleibt das bisherige Mietrecht bestehen. Das bedeutet, bestehende Mietverträge werden durch den Eigentümer- und Vermieterwechsel nicht berührt.
Der neue Vermieter tritt Kraft Gesetz anstelle des bisherigen Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem alten Mietverhältnis ein. Demzufolge muss auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, Vertragsänderungen zu unterzeichnen.
Wer als neuer Vermieter die Zahlung der Miete auf sein Konto verlangt, muss seine Berechtigung nachweisen. Entweder durch ein Grundbuchauszug (Haus- oder Wohnungskauf), durch einen Zuschlagsbeschluss (Zwangsversteigerung) oder durch den Erbschein (Erbfall). Solange dieser Nachweis nicht vorliegt, muss die Miete auf das bisherige Konto gezahlt werden.
Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Das bedeutet, er muss sich an die bestehenden Kündigungsrechte halten. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung besteht allerdings eine Ausnahme. Hier kann der neue Vermieter mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, muss aber einen Kündigungsgrund vorweisen, wie zum Beispiel Eigenbedarf.
Genauso wie der bisherige Mieter kann der neue Vermieter die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, unter Beachtung der Kappungsgrenze, erhöhen.
Der neue Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung erstellen. Er muss die Kosten der laufenden Abrechnungsperiode abrechnen und alle Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigen, folglich auch die, die vor dem Eigentümerwechsel gezahlt wurden. Anders nur für Abrechnungsperioden, die vor dem Eigentümerwechsel bereits abgeschlossen waren.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der neue Mieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Dabei ist es egal, ob er die Kaution tatsächlich vom Verkäufer erhalten hat oder er dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Rückzahlung übernommen hat. Im Fall, dass der neue Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen kann, hat der Mieter das Recht, sich an den Verkäufer – den früheren Vermieter – zu wenden. Der Mieter hat dann Anspruch darauf, dass der alte Vermieter die Kaution an den neuen Eigentümer auszahlt.
Ähnliche Beiträge
- Unwirksame Klauseln in Mietverträgen Viele Mietverträge enthalten unwirksame Vertragsklauseln. Mieter sollten sich deshalb unbedingt über die Regelungen und Vereinbarungen in den Mietverträgen schlau machen.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) weisen 90 Prozent […]
- Bunte Wände sind beim Auszug nicht erlaubt Mieter, die beim Auszug ihre Wohnung mit bunten Wänden zurückgeben, müssen Schadensersatz zahlen.
Mieter, die zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind und beim Auszug renovieren, müssen die Wohnung in farblich neutralen Tönen […]
- BGH-Urteil: Kündigungsrecht ausgeschlossen Wird ein Mietshaus verkauft, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.
Eine Vermieterin hatte ursprünglich mit dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart, dass die […]
- Mietrecht: Hundehaltung Ob Mieter einen großen Hund in ihrer Mietwohnung halten dürfen, richtet sich ausschließlich nach dem Mietvertrag.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass sich Fragen einer artgerechten Tierhaltung in der Regel nicht stellen (BGH VIII […]
- Mieterhöhung ohne Unterschrift gültig Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.11.2010 ist ein Mieterhöhungsverlangen ohne Unterschrift gültig. Somit ist ein Schreiben mit dem Vermerk: " Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig", […]
- Kaution ist für Vermieter im laufenden Mietverhältnis tabu Die Kaution eines Mieters ist für den Vermieter unantastbar, solange der Mietvertrag läuft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.
Im vorliegenden Fall hatten Mieter 1.400 Euro auf ein Kautionskonto des Vermieters […]
- Schadensersatzforderung bei Schlüsselverlust Verliert der Mieter einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel, muss er mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen.
Die Schadensersatzforderungen des Vermieters an den Mieter bezüglich eines Schlüsselverlustes können bei […]
- Mietrecht: Kellernutzung Mieter haben nur dann Anspruch auf einen eigenen Kellerraum, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
In Mehrfamilienhäusern gibt es meistens Kellerräume, die zum Beispiel als Gemeinschaftsräume, Waschküche oder Fahrradkeller genutzt […]
- Mietrecht: Mindesttemperatur Der Vermieter muss in den kalten Wintermonaten für eine Mindesttemperatur in der Wohnung sorgen. Wird diese nicht erreicht, so kann es zu Mietminderungen kommen.
Die Heizperiode findet in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April statt. […]
- Mietrecht: Rohr- und Abflussverstopfung Ist in einem Mietshaus ein Rohr bzw. Abfluss verstopft, so stellt der Aufwand der Schadenbeseitigung keine Betriebskosten dar.
Den Angaben des Deutschen Mieterbundes zufolge sind die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder […]
Hinterlasse einen Kommentar