Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.11.2010 ist ein Mieterhöhungsverlangen ohne Unterschrift gültig. Somit ist ein Schreiben mit dem Vermerk: ” Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig”, für eine Mieterhöhung möglich. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag die Schriftform für Vertragsveränderungen vereinbart wurde.
Im verhandelten Fall vor dem BGH, hatte ein Vermieter für die Vermietung eines Einfamilienhauses ein Mieterhöhungsschreiben mit dem Inhalt: ” Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig” an seinen Mieter versandt. Der Vermieter wollte die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.
Der Mieter widersprach dem Mieterhöhungsverlangen, da er der Meinung war, das die Erhöhung formell unwirksam sei, da im Mietvertrag die Schriftform vereinbart wurde und somit eine eigenhändige Unterschrift im Schreiben vorhanden sein muss.
Der BGH entschied zugunsten des Vermieters. Denn das Mieterhöhungsverlangen (nach § 558a BGB) muss in Textform erklärt und begründet werden. So dass die Erklärung dauerhaft wiedergegeben wird und das die Person des Erklärenden gemacht wurde und dass der Abschluss der Erklärung sichtbar ist, diese Kriterien wurden hier berücksichtigt.
Die Mieterhöhung ist auch deshalb nicht unwirksam, da der Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben hat. Die Klausel, im Mietvertrag hinsichtlich Vertragsänderungen/- ergänzungen müssen schriftlich vereinbart werden, ist hier nicht gegeben. Das Mieterhöhungsverlangen ist weder eine Vertragsänderung noch eine Vertragsergänzung, so der BGH.
(Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 300/09, Urteil vom 10.11.2010)
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