Ein Mieter kann eine Mietminderung durchführen, wenn es durch eine Verkehrsverlegung zu Lärmbelästigungen in seiner Wohnung kommt, da das Haus in der die Wohnung liegt nur noch unweit einer Zubringerstraße liegt.

Vor allem, wenn durch die Verlegung nachweisbar das Verkehrsaufkommen bei 1.000 Kraftfahrzeugen pro Stunde zwischen 7.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr liegt und die Fenster keine Schalldämmung aufweisen, die bei der erhöhten Verkehrsbelastung nötig sind.

(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 4 C 116/10, Urteil vom 02.07.2010)

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